Das Schengener Abkommen
Zum Lesen bitte hier klicken.
-
Geschichte
Am 14. Juni 1985 unterzeichneten die Vertreter von fünf EU-Mitgliedsstaaten (Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und Niederlande) in Schengen das Schengener Übereinkommen. 5 Jahre später wurde dann durch diese Länder das Schengener Durchführungsübereinkommen unterzeichnet. Mit dem Vertrag von Amsterdam vom 02. Oktober 1997 wurde beschlossen, das Schengener Übereinkommen zum 01. Mai 1999 in die EU-Verträge zu integrieren. Dem Vereinigten Königreich und Irland wurde eine Ausnahmeregelung zugebilligt. Diese führen weiterhin Kontrollen an ihren Grenzen durch.- Inhalt
Zu den Inhalten des Schengener Übereinkommens und des Schengener Durchführungsübereinkommens wird insbesondere auf den 2. Link in der unten stehenden Link-Liste verwiesen. Hier von Interesse sind folgende drei Regelungen:
• Die Angehörigen von Staaten, die das Schengener Übereinkommen vollständig anwenden, können ohne Grenzkontrollen innerhalb dieser Staaten reisen
• Für Drittstaatsangehörige (das heißt Bürger eines Staates, der nicht Teil des Schengener Übereinkommens ist) gilt:
• wenn sie über ein in der räumlichen Gültigkeit nicht beschränktes Visum verfügen, dass von einem Staat ausgestellt wurde, der das Schengener Übereinkommen vollständig anwendet oder
• wenn sie aus einem Staat kommen, für den im Schengener-Raum Visumfreiheit gilt (vgl. die Liste im 3. Link in der Linkliste),
dann dürfen sie sich im Rahmen der Gültigkeit und des Zwecks der Visa auch in den anderen Schengen-Vollanwenderstaaten (Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden und Spanien,) aufhalten. Ebenso wie die Bürger der Staaten des Schengen-Raums unterliegen sie keinen Grenzkontrollen.
-
-
- Alle Drittstaatsangehörige die sich aufgrund einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung legal in einem Staat aufhalten, der das Schengener Übereinkommen vollständig anwendet, können mit einem gültigen Reisepass visumfrei bis zu 3 Monate pro Halbjahr in die anderen Schengen-Vollanwenderstaaten reisen.
-
III. Teilnehmer am Schengener Übereinkommen
Inzwischen nehmen 33 Länder am Schengener Übereinkommen teil.
Der große Teil der Länder wendet das Schengener Übereinkommen vollständig an (Schengen-Vollanwenderstaaten):
-
-
- Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien
-
Manche Länder nehmen faktisch teil, weil sie mit einem Staat des Schengener Übereinkommens die Grenze teilen, aber keine Grenzkontrollen haben:
-
-
- Andorra, Monaco, San Marino, Vatikanstadt
-
Ein Teil der Staaten steht davor Teil des Schengener Abkommens zu werden:
-
-
- Grenzkontrollen (nicht Warenkontrollen) entfallen voraussichtlich Ende 2006 / Anfang 2007: Liechtenstein, Schweiz
- Grenzkontrollen entfallen voraussichtlich nicht vor Ende 2007: Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Zypern
-
Für Irland und das Vereinigte Königreich schließlich besteht die Ausnahmeregelung, dass diese an der im Schengener Übereinkommen geregelten Strafverfolgung und der polizeilichen Zusammenarbeit teilnehmen, aber den Bereich der Grenzkontrollen selbständig regeln.
-
-
- Links
-
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/EinreiseUndAufenthalt/Uebersicht_node.html
Informationen des Auswärtigen Amtes zur Visumpflicht, Texten des Schengener Übereinkommens und des Schengener Durchführungsübereinkommens, sowie Visumanträgen in verschiedenen Sprachen
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/EinreiseUndAufenthalt/Schengen_node.html
Informationen des Auswärtigen Amtes zum Schengener Übereinkommen
https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Infoservice/FAQ/VisumFuerD/17-Schengenstaaten.html?nn=350374
Länderliste in der unterschieden wird, ob Visumpflicht für den Schengen-Raum besteht oder nicht
Informationen zum Schengener Übereinkommen in Englisch
http://www.diplomatie.gouv.fr/venir/visas/index.asp?français
Informationen zum Schengener Übereinkommen in Französisch; Anträge für Frankreich
FREIZÜGIGKEIT IN DER EU
Zum Lesen bitte hier klicken.
Die Bürger und Bürgerinnen der Europäischen Union haben das Recht, jederzeit in die anderen Staaten der EU einzureisen und sich dort aufzuhalten (Freizügigkeit) und sich zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit niederzulassen (Niederlassungsfreiheit). Die Angehörigen der EWR-Staaten (Island, Liechtenstein und Norwegen) sind EU-Bürgern in Bezug auf die Freizügigkeitsrechte gleichgestellt. Dies gilt auch für die Staatsangehörigen der Schweiz.
Unionsbürger sind uneingeschränkt freizügigkeitsberechtigt und können nach Deutschland einreisen:
- als selbständige Erwerbstätige
- als Erbringer oder Empfänger von Dienstleistungen
- als Studenten, Rentner, Nichterwerbstätige
- als sog. Verbleibeberechtigte
Nichterwerbstätige Unionsbürger, Rentner und Studenten genießen nur dann die volle Freizügigkeit, wenn sie über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügen. Der Krankenversicherungsschutz ist dann ausreichend, wenn er bestimmte ärztliche Leistungen abdeckt. Die ausreichenden Existenzmittel müssen zum Zeitpunkt der Einreise verfügbar sein.
Nachzug von Familienangehörigen aus Drittstaaten: Diese Familienangehörigen haben grundsätzlich ein Nachzugsrecht zu den freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgern. Als Familienangehörige gelten Ehegatten bzw. Lebenspartner, Verwandte in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind, und die sonstigen Verwandten in aufsteigenden oder absteigender Linie der freizügigkeitsberechtigten Person oder ihres Ehegatten bzw. Lebenspartners, denen diese Unterhalt gewähren.
Familienangehörige von nichterwerbstätigen Unionsbürgern, Rentnern und Studenten dürfen nur dann nachziehen, wenn sie über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügen.
Den Familienangehörigen aus Drittstaaten wird, wenn die oben genannten Voraussetzungen vorliegen und sie bei dem Freizügigkeitsberechtigten wohnen, von Amts wegen eine Aufenthaltskarte/EU erteilt.
SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT VON AUSLÄNDERN (NICHT EU-BÜRGER)
Zum Lesen bitte hier klicken.
Nach dem Aufenthaltsgesetz vom 01.01.2005 können Ausländer, die in Deutschland einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen möchten, zu diesem Zweck unter folgenden Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 AufenthG erhalten:
1. Es muss ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis bestehen,
2. die Tätigkeit muss positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lassen und
3. die Finanzierung der Umsetzung muss durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert sein.
Ist dies der Fall, richtet sich die Beurteilung des Vorliegens der genannten Voraussetzungen (und damit die Frage, ob eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann) insbesondere nach folgenden Gesichtspunkten:
1. der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee,
2. den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers,
3. der Höhe des Kapitaleinsatzes,
4. den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und
5. dem Beitrag für Innovation und Forschung.
Bei der Beurteilung dieser Fragen werden die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligt.
Sind Sie über 45 Jahre alt, muss außerdem – als eine zusätzliche Voraussetzung für die Aufenthaltserlaubnis – eine angemessene Altersversorgung vorhanden sein und diese auch nachgewiesen werden.
Wird die Geschäftsidee erfolgreich verwirklicht und ist der Lebensunterhalt gesichert, so kann auf Antrag schon nach drei (anstatt normalerweise fünf) Jahren eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.
Sonderregelungen für die Dominikanische Republik, Indonesien, Iran, Japan, Philippinen, Sri Lanka, Türkei und den USA:
Die Bundesrepublik Deutschland hat mit diesen Ländern Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsverträge mit sogenannten Meistbegünstigungs- oder Wohlwollensklauseln abgeschlossen. Aufgrund dieser Verträge und Klauseln kann den Bürgern dieser Länder – abweichend von den oben genannten Voraussetzungen – eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit erteilt werden. Denn durch die Verträge wird das Ermessen der Behörde in der Weise reduziert, dass über den Antrag mit größtmöglichem Wohlwollen zu entscheiden ist. So darf zum Beispiel ein Aufenthaltstitel nicht allein deshalb versagt werden, weil kein öffentliches Bedürfnis besteht.
Ganztageskinderbetreuung die Regel. Unterhalt soll daher nur in Ausnahmefällen gezahlt werden, und wenn nur für eine Übergangszeit.
EHESCHLIESSUNG IN DÄNEMARK
Zum Lesen bitte hier klicken.
Vorteile für die Eheschließung in Dänemark
Die Eheschließung in Dänemark bringt viele Vorteile mit sich. Sie ist unbürokratischer und kann daher schon nach kurzer Zeit vorgenommen werden. Jedoch gelten auch hier die gleichen Ehehindernisse, wie Unmündigkeit, Verwandtschaft oder Bigamie, wie in Deutschland, die eine Ehe unwirksam machen. Daher kann allenfalls nur von einer schnelleren Heirat in Dänemark gesprochen werden, nicht aber von einer „leichteren“ bzw. eine Eheschließung mit weniger Auflagen.
Sollte man sich aufgrund dieser Vorteile für eine Eheschließung in Dänemark entscheiden, braucht man als deutscher Staatsangehöriger bzw. Als EU-Angehöriger lediglich die Geburtsurkunde und eine Meldebescheinigung (Aufenthaltsbescheinigung), aus der der Familienstand und die Anschrift hervorgeht.
Als Nicht-EU-Angehöriger in Dänemark heiraten
Es sind die Geburtsurkunde dann die Aufenthaltsbescheinigung und Ledigkeitsbescheinigung notwendig. Ist einer der beiden zukünftigen Ehegatten schon einmal zuvor verheiratet gewesen, ist auch eine Bescheinigung über die Scheidung, bzw. Auflösung der Ehe erforderlich.
Es ist keine Eheschließung für sich in der Europäischen Union aufhaltende illegale Ausländer möglich, da eine Aufenthaltsbescheinigung von dänischer Seite verlangt wird. Es wird in jedem Fall der legale Aufenthalt in Dänemark gefordert! Somit ist z.B. eine Eheschließung eines Ausländers, der in Deutschland Asylbewerber ist oder sich aufgrund einer Duldung in Deutschland aufhält, nicht möglich.
Bei ausländischen Dokumenten ist darauf zu achten, dass diese beglaubigt sind (durch Apostillen) und auch die Übersetzungen von einem zugelassenen Übersetzer beglaubigt sind. Dokumente in englischer und dänischer Sprache sind ohne Übersetzung anerkannt.
BESONDERHEITEN DES EHESCHLIESSUNGSVERFAHREN IM IN- UND AUSLAND FÜR BINATIONALE PAARE
Zum Lesen bitte hier klicken.
Seminar zum Thema „Besonderheiten des Eheschließungsverfahren im In- und Ausland für binationale Paare sowie die Frage der Notwendigkeit eines Visums zum Zwecke der Einreise. Welche Möglichkeiten haben unverheiratete Paare?“
von Svenja Schmidt-Bandelow (gehalten am 18. März 2011, Veranstalter: Verband binationaler Familien und Partnerschaften (IAF)) – pdf-Version
1. Anmeldung und Unterlagen zur Eheschließung
Grundsätzlich werden zur Anmeldung der Eheschließung folgende Unterlagen benötigt:
gültiger Nationalpass
- Dieser soll als Nachweis der Staatsangehörigkeit dienen. Eine Duldung oder Aufenthaltsgestattung kann einen Pass nicht ersetzen, da die darin enthaltenen Angaben nur auf mündlichen Angaben des Inhabers beruhen.
Geburtsurkunde
Nachweis des Familienstandes (vergl. hierzu unter 2)
Nachweis des Wohnsitzes
(bei bereits Geschiedenen) Heiratsurkunde und Scheidungsurteil
- Wer vorab Informationen über die beim Standesamt einzureichenden Unterlagen möchte und insbesondere erfahren will, ob das jeweilige Land ein Ehefähigkeitszeugnis kennt oder nicht, ohne sich an das Standesamt zu wenden, kann auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Stuttgart wichtige Informationen über viele Staaten erhalten. In der Länderliste sind die Unterlagen aufgeführt, die von dem jeweiligen Staat ausgestellt werden. Man erhält so einen ersten Überblick, welche Unterlagen benötigt werden. Dennoch ist diese Liste nur für den Gerichtsbezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart abschließend und es ist daher zu empfehlen, mit dem zuständigen Standesamt (Standesamt des Wohnsitzes des Ehegatten) Rücksprache zu halten, um zu erfahren, ob die in der Liste angegebenen Unterlagen vollständig sind.
Apostille
- Die Personenstandsurkunden sind dann mit einer Apostille zu versehen, wenn der Staat, der die Urkunden ausstellt Vertragsstatt des multilateralen Übereinkommens-Nr. 12 der Haager Konferenz aus dem Jahr 1961 ist. Die Apostille ist eine Beglaubigungsform die in den Vertragsstaaten eingeführt wurde und der Vereinfachung im Rechtsverkehr dienen soll. Vereinfachung deshalb, weil eine Befreiung der öffentlichen Urkunde von der diplomatischen Beglaubigung oder Legalisation hierdurch entsteht. Die Apostille wird von ausländischen Behörden selbst angebracht die der ausstellenden Behörde übergeordnet sind. Hierdurch werden die Echtheit der Unterschrift sowie die Handlungsbefugnis des Unterzeichnenden bestätigt. Zusätzlich kann die Echtheit des Siegels oder des Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, bestätigt werden. Die Überschrift der Apostille muss stets sein (convention de La Haye du 5 octobre 1961). Diese Überschrift ist zwingend in französischer Sprache vorzunehmen, der Rest kann in der Amtssprache der ausländischen Behörde ausgefüllt sein. Zurzeit sind 99 Vertragsstaaten verzeichnet. Die Anzahl ändert sich jedoch laufend. Die Anbringung von Apostillen ist dann entbehrlich, wenn durch zwischenstaatliche Übereinkommen hiervon befreit wurde. Urkunden die innerhalb der EU ausgestellt wurden und in einem anderen EU-Mitgliedsstaat verwendet werden sollen, benötigen keine Apostille.
Legalisation
- Die Staaten, die nicht Vertragsstaat der Haager Konvention aus dem Jahre 1961 sind, können auch keine Apostille ausstellen. In diesem Fall wird verlangt, dass eine Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung vorgenommen wird. Legalisation bedeutet, dass die Urkunden durch die deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsland auf ihre Echtheit hin überprüft werden. Die Deutsche Botschaft vergewissert sich darüber, dass tatsächlich die dazu berechtigte Stelle das Dokument ausgestellt hat. Hier wird nicht der Inhalt der Dokumente überprüft, sondern lediglich die Richtigkeit der Unterschrift bestätigt.
Überprüfung von Personenstandsurkunden im Wege der Amtshilfe
- In vielen Ländern z. B. Westafrikas, die ursprünglich das Legalisationsverfahren kannten, ist dieses mittlerweile abgeschafft worden. Grund hierfür war, dass trotz Legalisation häufig die Urkunden äußerlich korrekt aber inhaltlich zu beanstanden waren. Daher wurde in diesen Ländern das Legalisationsverfahren abgeschafft. Das Standesamt kann eine inhaltliche Überprüfung der Urkunden durch die Deutsche Botschaft anordnen, was in der Regel auch geschieht. Diese inhaltliche Überprüfung wird vom zuständigen Standesamt eingeleitet, das sich im Wege der Amtshilfe an die Auslandsvertretung vor Ort wendet, die dann mit Hilfe eines Vertrauensanwaltes das Personenstandsregister einsieht und Personenbefragungen vornimmt. Dieses Verfahren ist sehr zeit- und kostenintensiv, da hier zum Einen Kosten für die Beauftragung des Vertrauensanwaltes anfallen, und zum Anderen damit zu rechnen ist, dass das Verfahren mehrere Monate beansprucht.
2. Das Verfahren auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309 Abs. 2 BGB
Ein ausländischer Staatsangehöriger, der in Deutschland heiraten will, muss ein sogenanntes Ehefähigkeitszeugnis seines Herkunftslandes vorlegen. Hierdurch soll belegt werden, dass nach dem Recht dieses Staates kein Hindernis für die Eheschließung vorliegt, d.h. die betreffende Person dort nicht verheiratet ist.
Da viele Länder ein solches Ehefähigkeitszeugnis nicht oder nur in unzureichender Form ausstellen, muss der Präsident des Oberlandesgerichts eine Befreiung von der Pflicht zur Vorlage eines solchen Ehefähigkeitszeugnisses erteilen. Man spricht hier von der „Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses“.
Dieses Verfahren schließt sich zur Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt an, d.h. der Antrag zur Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses wird vom Standesamt an das Oberlandesgericht, in Berlin an das Kammergericht, weitergeleitet.
Das Verfahren auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses dauert durchschnittlich vier bis sechs Wochen kann sich jedoch auch über mehrere Monate hinziehen, sofern Urkunden beanstandet werden. Auch ist es Gang und Gebe, dass das Kammergericht sofern sich der Antragsteller in Deutschland aufhält in der Regel auch dessen Ausländerakte einsieht. Im Übrigen ist es auch nicht unüblich, dass das Kammergericht, wenn ein Visaverfahren läuft Verbindung mit der Deutschen Botschaft aufnimmt insbesondere auch Überprüfungen anstellt, ob die Notwendigkeit eines Sprachtestes gegeben ist. Darüber hinaus überprüft das Kammergericht, ob mit der Ehe ehefremde Zwecke bezweckt werden. Wenn nach Ansicht des Kammergerichts mit der Eheschließung ehefremde Zwecke beabsichtigt sind, d. h. die Eheschließung ausschließlich aufenthaltsrechtliche Motive hat, wird die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses nicht erteilt. Indizien für rein aufenthaltsrechte Motive sind z. B. wenn sprachliche Verständigungsschwierigkeiten zwischen den Eheleuten bestehen, wichtige Personendaten sind nicht bekannt wie Name, Familienstand, Alter und ein hoher Altersunterschied bei den Verlobten besteht oder die Duldung kurz vor dem Ablauf ist. Fragen hinsichtlich des Kennenlernens sowie Einsichtnahme in die Ausländerakte sind daher nicht unüblich.
Da das Verfahren auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses doch eine erhebliche bürokratische Hürde zur Eheschließung in Deutschland darstellt, suchen viele Verlobte nach Alternativen für die Eheschließung. Als Alternative bietet sich die Eheschließung in Dänemark an, wobei hier jedoch zu beachten ist, dass dies nicht die Lösung für jedes Paar ist, da bei einer Eheschließung in Dänemark häufig eine Aufenthaltserlaubnis nicht direkt eingeholt werden kann. Dies gilt jedenfalls für die Fälle, die mit einem Schengen-Visum nach Deutschland gekommen sind. Insbesondere ist die Eheschließung in Dänemark auch keine Lösung für diejenigen, die nur über eine Duldung bzw. keinen Aufenthaltsstatus in Deutschland verfügen. Die Dänen verlangen eine ordnungsgemäße Einreise nach Dänemark.
3. Vorteile für die Eheschließung in Dänemark
Die Eheschließung in Dänemark bringt viele Vorteile mit sich. Sie ist unbürokratischer und kann daher schon nach kurzer Zeit vorgenommen werden. Jedoch gelten auch hier die gleichen Ehehindernisse, wie Unmündigkeit, Verwandtschaft oder Bigamie, wie in Deutschland, die eine Ehe unwirksam machen. Daher kann allenfalls nur von einer schnelleren Heirat in Dänemark gesprochen werden, nicht aber von einer „leichteren“ bzw. eine Eheschließung mit weniger Auflagen.
Sollte man sich aufgrund dieser Vorteile für eine Eheschließung in Dänemark entscheiden, braucht man als deutscher Staatsangehöriger bzw. Als EU-Angehöriger lediglich die Geburtsurkunde und eine Meldebescheinigung (Aufenthaltsbescheinigung), aus der der Familienstand und die Anschrift hervorgeht.
4. Als Nicht-EU-Angehöriger in Dänemark heiraten
Es sind die Geburtsurkunde dann die Aufenthaltsbescheinigung und Ledigkeitsbescheinigung notwendig. Ist einer der beiden zukünftigen Ehegatten schon einmal zuvor verheiratet gewesen, ist auch eine Bescheinigung über die Scheidung, bzw. Auflösung der Ehe notwendig.
Es ist keine Eheschließung für sich in der Europäischen Union aufhaltende illegale Ausländer möglich, da eine Aufenthaltsbescheinigung von dänischer Seite verlangt wird. Es wird in jedem Fall der legale Aufenthalt in Dänemark gefordert! Somit ist z.B. eine Eheschließung eines Ausländers, der in Deutschland Asylbewerber ist oder sich aufgrund einer Duldung in Deutschland aufhält, nicht möglich.
Bei ausländischen Dokumenten ist darauf zu achten, dass diese beglaubigt (durch Apostillen) und auch die Übersetzungen von einem zugelassenen Übersetzer beglaubigt sind. Dokumente in englischer und dänischer Sprache sind ohne Übersetzung anerkannt.
5. Heirat bei illegalem Aufenthalt
Eine Heirat bei illegalem Aufenthalt ist zwar gesetzlich nicht untersagt, jedoch praktisch kaum möglich. In Deutschland wird eine Anmeldung in das Melderegister verlangt, darüber hinaus ist damit zu rechnen, dass das Standesamt bei dem illegalen Aufenthalt dies der Ausländerbehörde mitteilen wird. Die Absicht zur Eheschließung ist jedoch aufenthaltsrechtlich noch nicht geschützt. Das heißt selbst wenn es dem Paar gelingen sollte die Eheschließung anzumelden, so ist dies nicht ausreichend, um in Deutschland etwa eine Duldung oder Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Vielmehr entsteht nach der Rechtsprechung nur dann ein konkretes Abschiebungshindernis, wenn die Eheschließung unmittelbar bevor steht. Unter unmittelbarem bevorstehen der Eheschließung ist zu verstehen, dass z. B. der Eheschließungstermin feststeht bzw. zu mindestens das Verfahren auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses schon abgeschlossen ist, da im Anschluss hieran der Heiratstermin mit dem Standesamt abgestimmt werden kann.
6. Visum zum Zweck der Eheschließung
Lebt der Verlobte im Ausland und soll die Eheschließung in Deutschland stattfinden, so sollte zunächst die Eheschließung angemeldet werden. Der deutsche Verlobte muss vor dem Standesamt seines Wohnsitzes erklären, dass er heiraten möchte, und dass der Verlobte im Ausland lebt. Das Standesamt verlangt in diesen Fällen in der Regel eine Beitrittserklärung zur Anmeldung der Eheschließung aus dem Ausland des nicht anwesenden Verlobten. Diese Erklärung beinhaltet, dass er mit der Anmeldung der Eheschließung durch den anderen Verlobten einverstanden ist. Die Beitrittserklärung geht zusammen mit den für die Anmeldung der Eheschließung erforderlichen Unterlagen an das Standesamt oder an den deutschen Verlobten zurück. Der deutsche Verlobte kann dann unter Vorlage dieser Unterlagen und der eigenen Dokumente die Eheschließung anmelden. Parallel hierzu wird der Antrag auf Erteilung eines Visums zum Zwecke der Eheschließung bei der Deutschen Botschaft gestellt. Sofern die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erteilt wird bzw. ein Ehefähigkeitszeugnis vorgelegt wird und somit die formalen Bedingungen für die Eheschließung vorliegen und ein Krankenversicherungsnachweis sowie der Nachweis über die ausreichende Sicherung des Lebensunterhalts in Form einer Verpflichtungserklärung vorgelegt werden kann, steht dem Visum zum Zweck der Eheschließung nichts entgegen. Wenn die Behörden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Eheschließung haben, kann die deutsche Auslandsvertretung oder die Ausländerbehörde, die ebenfalls am Visumsverfahren beteiligt ist, parallel Befragungen durchführen.
Zu beachten ist aber, dass das Verfahren zur Erteilung eines Visums zum Zwecke der Eheschließung ein zeitaufwendiges Verfahren ist, auch im Hinblick darauf, dass hier mehrere Behörden, nämlich die Deutsche Botschaft, das Standesamt, das Kammergericht als Justizbehörde sowie die Ausländerbehörde beteiligt sind.
Wichtig ist noch zu erwähnen, dass für dieses Visum auch der Spracherwerb erforderlich ist. Es muss grundsätzlich eine Goethezertifikat der Stufe A1 vorgelegt werden (vgl. hierzu Punkt 5.). Zum Spracherwerb beim Visum zum Ehegattennachzug sind aber EU-Angehörige ausgeschlossen, da durch die Entscheidung des EUGH Metock und andere (Rechtssache C-127/08) klargestellt wurde, dass unter Familienangehörigen im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG auch die Drittstaatsangehörigen zusehen sind, die vor der Eheschließung mit einem Unionsbürger in ein Aufnahmemitgliedsstaat eingereist sind, bzw. einreisen.
7. Familienvisum zum Familiennachzug
Wenn die Eheschließung im Ausland erfolgt ist, ist grundsätzlich ein Visum zum Familiennachzug notwendig, um im Anschluss daran in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Zunächst muss daher ein Antrag auf Ausstellung eines Visums bei der Deutschen Botschaft im Ausland gestellt werden. Hierzu werden die Antragsformulare verwendet, die man sich auch z. B. auf der Internetseite der Ausländerbehörde Berlin herunterladen kann (Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, ). Die Deutsche Botschaft nimmt das Antragsformular zusammen mit sämtlichen Unterlagen entgegen und leitet die Akte an die örtliche Ausländerbehörde weiter. Zuständig ist die Ausländerbehörde in der Region, in die der Nachziehende künftig wohnen wird. Die Ausländerbehörde muss dann die Zustimmung zur Erteilung des Visums geben. In der Regel überprüft sie z. B. ob die Voraussetzung zur Lebensunterhaltssicherung vorliegt bzw. ob der Ehegatte der vor Ort lebt nach wie vor die Einreise des anderen wünscht. Häufig wird auch in Kooperation mit der Deutschen Botschaft überprüft, ob ein Verdacht auf Scheinehe gegeben ist. Werden solche Überprüfungen angestellt, werden die Eheleute getrennt befragt, d. h. es findet eine Befragung bei der Deutschen Botschaft und eine Befragung bei der Ausländerbehörde statt.
Vorteil dieses Visums ist, dass die Eheleute schon verheiratet sind und nach Art. 6 GG einen verfassungsrechtlichen Schutz genießen, in vielen Fällen besteht hier ein Rechtsanspruch auf Einreise. Dies ist anders als bei dem sogenannten Heiratsvisum.
8. Familiennachzug und Sprachkenntnisse (§ 30 Abs. 1 Nr. 2, § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG)
Der Ehegattennachzug, nicht jedoch der Nachzug eines Elternteils zu einem hier lebenden Kind, ist nunmehr vom Nachweis einfacher Deutschkenntnisse abhängig. Hiermit sind Sprachkenntnisse auf der Kompetenzstufe A1 gemeint. Dazu gehört, dass vertraute tägliche Ausdrücke verstanden und verwendet werden können (z. B. nach dem Weg fragen, einkaufen). Die Goethe-Institute oder einer ihrer Lizenznehmer bieten Kurse an, die hierauf vorbereiten. Diese Sprachkenntnisse sind bei Antragstellung des Visums durch ein Zertifikat (Start Deutsch 1) des Goethe-Instituts nachzuweisen, gibt es kein Goethe-Institut, stellt die Deutsche Botschaft die Sprachkenntnisse fest. Dies erscheint jedoch äußerst zweifelhaft, da die Voraussetzungen zum Erlernen der Sprache in diesem Fall nicht gewährleistet werden. Gibt es keine Goethe-Institute, wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf die Radio- und Internetangebote der Deutschen Welle verwiesen (verwaltungsgerichtliche Informationen des Bundesamtes für Migration unter www.integration-in-deutschland.de). In der Verwaltungspraxis wird aber häufig durch die Deutsche Botschaft auf ein Goethe-Institut eines Nachbarlandes verwiesen. Das Erfordernis der Sprachkenntnisse betrifft sowohl den Nachzug zu hier lebenden Ausländern als auch den Familiennachzug zu Deutschen, wohingegen der Nachzug zu Unionsbürgern und Staatsangehörigen aus Australien, Israel, Japan, Kanada, Südkorea, Neuseeland, der Schweiz und den Vereinigten Staaten ohne ein derartiges Erfordernis zuzulassen ist.
Privilegiert sind auch diejenigen, die einen Hochschulabschluss nachweisen können bzw. (hoch) qualifizierte Arbeitnehmer sind oder bei denjenigen, bei denen erkennbar geringer Integrationsbedarf besteht. Befreit sind auch die, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sind, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Weiterhin ausgenommen ist der Nachzug zu Ehegatten, bei denen der Ehegatte bereits eine Aufenthaltserlaubnis als Hochqualifizierter, Forscher, Firmengründer, Asylberechtigter, anerkannter Flüchtling bzw. als Daueraufenthaltsberechtigter eines anderen EU Staates besitzt. Der Spracherwerb vor der Einreise stößt bei vielen auf verfassungsrechtliche Bedenken und dürfte auch das Diskriminierungsverbot verletzen, weil einerseits der Ehegattennachzug zu Deutschen von Spracherfordernis abhängig gemacht wird, anderseits der Nachzug zu Unionsbürgern und privilegierten Staatsangehörigen ohne diesen Nachweis zugelassen wird. Insbesondere ist dies möglicherweise auch nicht mit der Richtlinie (Art. 7 Abs. 2 RL 2003/86/EG Familienzusammenführungsrichtlinie) vereinbar, denn diese Richtlinie eröffnet den Mitgliedsstaaten nur die Möglichkeit, nach ihrem nationalen Recht zu regeln, dass nachziehende Ehegatten Integrationsmaßnahmen nachkommen müssen, wobei die gemeinschaftsrechtliche Regelung jedoch keine Rechtsgrundlage dafür ist, dass bei anfänglichem Fehlen dieser Leistungen die Einreise zu sperren ist. Die Mitgliedstaaten können nach dem Wortlaut der RL gemäß dem nationalen Recht von Drittstaatsangehörigen lediglich verlangen, dass sie Integrationsmaßnahmen nachkommen müssen (verwaltungsgerichtlich Marx, Inf. AuslR. 2007, 413,416).
Zum Spracherwerb gibt es folgende Rechtsprechung:
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat Ende April 2009 entschieden, dass die Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug verfassungskonform sind (AZ: Oberverwaltungsgericht 2 B 6.08). In diesem Fall wurde einer indischen Staatsangehörigen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug zu ihrem deutschen Ehemann versagt, weil sie nicht die erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen konnte. Die Vorinstanz, das Verwaltungsgericht Berlin hatte kritisiert, dass eine Verständigung mit der Klägerin auf einfache Art in deutscher Sprache nicht möglich sei, da sie keine Sätze mit Subjekten, Prädikaten und Objekten bilden und entsprechende Sätze mit geläufigen Alltagsbegriffen mehr als nur selten verstehen könne. Das Verwaltungsgericht hatte festgestellt, dass die Klägerin nur einzelne deutsche Worte sagen nicht aber einfache Sätze sprechen könne.
Die Klägerin hatte einen dreimonatigen, täglich drei Unterrichtsstunden dauernden Sprachkurs besucht. Ihre anschließenden Versuche, den Test SD1 zu bestehen, blieben jedoch erfolglos. Entgegen dem Verwaltungsgericht führt das Oberverwaltungsgericht aus, dass eine genaue grammatikalische Beschreibung der Anforderungen, wie sie das Verwaltungsgericht im Ausgangsurteil vorgenommen hat (Fähigkeit zur Bildung und zum Verständnis von Sätzen mit Subjekt, Prädikat und Objekt) erhöht die Ansprüche an das erforderliche Sprachniveau, ohne dass dafür Anlass besteht. Weiterhin wird jedoch festgestellt, dass die Fähigkeit, sich auf einfache Art in deutscher Sprache zu verständigen zu können, auch eine einfache schriftliche Verständigung in deutscher Sprache umfasst. Diese Forderung aufzustellen entspreche der Integrationsforderung. Um ihn zu erreichen, ist die Fähigkeit, einfache Texte in deutscher Sprache lesen und schreiben zu können, von besonderer Bedeutung. Nicht nur im Umgang mit Behörden, sondern auch zur Teilhabe an sonstigem sozialen Miteinander und dem wirtschaftlichen Leben in Deutschland erscheint die Fähigkeit zu lesen und zu schreiben geradezu unabdingbar. Klarstellend führt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg weiterhin aus, dass der Nachweis einfacher Sprachkenntnisse nicht auf die Vorlage eines Zertifikats SD1 des Goethe-Instituts oder der von diesem lizensierten Partner beschränkt sei. Das Erfordernis eines in dieser Art spezifizierten Nachweises lässt sich weder dem Gesetz entnehmen noch dürfte es geboten sein. Dies sei der Fall, wenn bei offensichtlich vorhandenen, im Gespräch mit behördlichen Mitarbeitern belegten Sprachkenntnissen auf die Vorlage eines Zertifikats verzichtet wird. Nach Auffassung des Senats gelten einfache Sprachkenntnisse jedenfalls als nachgewiesen, wenn ein solches Zertifikat vorgelegt wird. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg stellt weiterhin in seiner Entscheidung fest, dass die Klägerin die entsprechenden Nachweise nicht geführt habe, da sie weder die Vorlage eines SD1 Zertifikats noch auf andere geeignete Weise nachgewiesen habe, dass sie die genannten Mindestanforderungen erfülle.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung (BVerwG 1 C 8.09) den Sprachtest bestätigt und am 30.03.2010 entschieden, „ein Anspruch auf Ehegattennachzug zu einem im Bundesgebiet lebenden Ausländer setzt voraus, dass der nachziehende Ehegatte sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Diese Regelung verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen das Gemeinschaftsrecht“. Die Klägerin, eine türkische Staatsangehörige und ihre fünf Kinder begehrten die Erteilung von Visa zum Zwecke des Familiennachzuges zu ihrem türkischen Ehemann und Vater. Der Ehemann lebte seit 1998 in Deutschland, zunächst als Asylbewerber und von 2001 bis 2006 als Ehemann einer deutschen Staatsangehörigen. Inzwischen ist er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Nach Scheidung von seiner deutschen Ehefrau heiratete er im Dezember 2006 die Mutter seiner Kinder, die Klägerin. In den Jahren zuvor besuchte er seine Familie regelmäßig in der Türkei. Die Visaanträge lehnte die Deutsche Botschaft in Ankara 2008 ab. Auch die Klage beim Verwaltungsgericht hatte keinen Erfolg, weil die Klägerin nach eigenen Angaben Analphabeten war und über keine Deutschkenntnisse verfügte. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts verstößt das Erfordernis von Sprachkenntnissen nicht gegen den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) weil das öffentliche Interesse der Integration und Verhinderung von Zwangsehen Vorrang habe. Insbesondere haben das Bundesverwaltungsgericht sowie das OVG Berlin klargestellt, dass die Verständigung in deutscher Sprache auf einfache Art auch Grundkenntnisse der deutschen Schriftsprache voraussetzt.
Hieraus kann der Schluss gezogen werden, dass eine Chance auf ein Visum nur dann besteht, wenn der Sprachtest bestanden wurde. Jegliche Rechtsmittelversuche werden ohne Erfolg bleiben.
9. Familiennachzug oder Ehegattennachzug und Scheinehen (§ 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG)
Nach dieser Vorschrift soll der Ehegattennachzug nur ausgeschlossen werden, wenn feststeht, dass eine Scheinehe vorliegt. Damit sollte es künftig für die Behörde schwerer werden, wegen des Verdachts auf Scheinehe ein Visum bzw. eine Aufenthaltserlaubnis abzulehnen. Bislang verstößt es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht gegen Art. 6 GG, wenn der nachzugswillige ausländische Ehepartner für seine Absicht, mit seiner deutschen Ehefrau eine eheliche Lebensgemeinschaft aufzunehmen und zu führen, beweisbelastet ist. Er muss somit den Vorwurf der Scheinehe entkräften. Für die Behörde ist es ausreichend, dass sie konkrete Anhaltspunkte hat. Nach der neuen Vorschrift, wonach die Scheinehe festzustehen hat, war zu vermuten, dass eventuell die Anforderungen, die an die Behörde gestellt werden, höher sein werden. Mit Urteil vom 29.01.2009 zum Aktenzeichen 2 B 11.08 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass die Beweislast nach wie vor für das Nichtvorliegen einer Scheinehe beim Ausländer liegt. Das Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg stellt fest, dass für den Ehegattennachzug der Wille beider Ehegatten, eine eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich herzustellen und zu führen, erforderlich ist.
Ist eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht bezweckt, was auch der Fall sei, wenn nur ein Ehegatte die eheliche Lebensgemeinschaft herstellen und wahren wolle, liegen erste Anhaltspunkte vor, die dafür sprechen, dass den Eheleuten der Wille fehle, eine schütz-enswerte eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen, tragen sie die Beweislast hierfür, dass dem nicht so ist. So z.B. unterschiedliche Angaben zum Zusammenleben oder Kennenlernen. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg ist auch ein erheblicher Altersunterschied von 22 Jahren ein solcher Anhaltspunkt. Eine gegenüber dem Ehemann deutlich ältere Ehefrau im islamischen Kulturkreis sei dort unter Anderem mit Blick auf das dann hinsichtlich der Gebärfähigkeit bestehende Risiko nicht nur unüblich sondern praktisch ausgeschlossen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg geht davon aus, dass sich die Beweislast zu Lasten der Behörde nicht verändert hat. Wird die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug begehrt, trifft den Ausländer weiterhin die materielle Beweislast für den nach wie vor zu prüfenden Herstellungswillen.
10. Visum zur Einreise wegen bevorstehender Geburt eines Kindes
Werdenden Eltern eines deutschen Kindes kann auf Grund des Schutzgebots des Art. 6 GG ein Visum zur Einreise auf Grundlage des künftigen Anspruchs nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erteilt werden. Dies gilt sowohl für werdende Mütter als auch für werdende Väter.
Nach den Verwaltungsvorschriften 28.1.4 wird für eine Schwangere in der Regel eine Einreise zwischen dem viertem und dem Ende des siebten Schwangerschaftsmonats ermöglicht. Hierbei ist die Reisefähigkeit zu berücksichtigen. Einem werdenden Vater ist die Einreise so rechtzeitig zu ermöglichen, dass er bei der Geburt anwesend sein kann.
Für diese Art von Visum ist es wichtig, eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass eine Schwangerschaft besteht, darüber hinaus ist eine Vaterschaftsanerkennungserklärung förderlich. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 13.03.2009 – 11 S 18.09 – (1 S.M15653) den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 08.03.2009 – 10 L 53.08 V – (4 S.M15654) bestätigt. Es wurde anerkennt, dass dem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung zur Personensorge die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Der Umstand, dass das Kind als Rechtspersönlichkeit noch nicht vollständig existiert und zurzeit seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland noch nicht begründet hat, steht der Anwendung des § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht entgegen. Auch wenn dies im § 28 AufenthG nicht ausdrücklich geregelt ist, kann in diesem Fall im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis im Ermessenswege erteilt werden. Der Schutzbereich des Grundrechts des Art. 6 Abs. 1 GG, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der stattlichen Ordnung stehen, umfasst sowohl die Beziehung des Antragsstellers zu seiner kurz vor der Entbindung stehenden Ehefrau, wie auch – damit notwendig und unmittelbar einhergehende – eine Beziehung zu seinem kurz vor der Geburt stehenden Kind.
Wie in den Verwaltungsvorschriften unter Punkt 28.1.4 aufgeführt, wird die Aufenthaltserlaubnis selbst nach der Geburt erteilt.
11. Geburt eines Kindes im Bundesgebiet (§ 33 AufenthG)
Hiernach wurde die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts fehlerhaft umgesetzt, wonach ein Kind sein Aufenthaltsrecht vom Vater ableiten kann, denn nach der bisherigen Regelung leitete ein Kind sein Aufenthaltsrecht stets nur von der Mutter ab. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass dies nicht verfassungsgemäß ist. (Verwaltungsgerichtl. BVerfG, zweiter Senat, B. v. 25.10.2005)
Wichtig bleibt noch zu erwähnen, dass die Aufenthaltserlaubnis auch in diesen Fällen zu erteilen ist, wenn keine familiäre Lebensgemeinschaft mit den Eltern oder einem Elternteil besteht, etwa wenn ein Kind in einem Heim oder Pflegeheim untergebracht ist. Auch keine Voraussetzung ist das Vorliegen ausreichenden Wohnraums bzw. die Einkünfte der Eltern bzw. ausreichende Einkünfte der Eltern zur Sicherung des Lebensunterhalts.
12. Visapflicht bei Eheschließung in Dänemark nach der Einreise ins Schengengebiet
Von dem Grundsatz, dass ein Ausländer für die Einreise in das Bundesgebiet eines Visums bedarf, wird unter anderem in § 39 Nr. 3 AufenthaltsV eine Ausnahme gemacht, die es dem Ausländer ermöglicht, die Aufenthaltserlaubnis direkt im Bundesgebiet einzuholen. § 39 AufenthaltsV wurde durch Art. 7 Abs. 4 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 geändert. Hiernach kann ein Ausländer, der visafrei ins Bundesgebiet oder mit einem gültigen Schengenvisum für kurzfristige Aufenthalte ins Bundesgebiet einreist, eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Problematisch sind aber die Fälle, wenn jemand mit einem Schengenvisum in die Bundesrepublik Deutschland einreist, dann in Dänemark heiratet und direkt bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragt. Nach § 39 Abs. 1 Nr. 3 AufenthaltsV besteht nur dann die Möglichkeit eine Aufenthaltserlaubnis direkt einzuholen, sofern die Voraussetzungen für den Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise entstanden sind.
Wer ein gültiges Schengenvisum für kurzfristige Aufenthalte besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt waren, kann nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 39 Nr. 3 2. Alternative AufenthaltsV, wenn er im Besitz eines gültigen Schengenvisums für einen Kurzaufenthalt ist, die Aufenthaltserlaubnis direkt im Bundesgebiet einholen. Hierfür spricht zwingend, dass jeder Inhaber eines Schengenvisums unabhängig von dem mit der Einreise subjektiven Aufenthaltszweck, selbst wenn dieser auf einen Daueraufenthalt gerichtet, von der Regelung erfasst wird und die Vorschrift so auszulegen ist, dass nach der Einreise in das Schengengebiet gemeint ist.
Mittlerweile gibt es eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16.07.2009 zum Aktenzeichen 2 B 19/08 zu dieser Problematik, die leider nicht der oben erwähnten Ansicht folgt. Das OVG Berlin-Brandenburg folgt damit der in der Rechtsprechung vorherrschenden Ansicht. In der zitierten Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht klargestellt, dass es bei der Frage, ob die Voraussetzung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis um Sinne von § 39 Nr. 3 AufenthV nach der Einreise entstanden sind, es auf die Einreise in das Bundesgebiet und nicht auf die Einreise in den Schengen-Raum ankommt.
Der Ausgangfall war wie folgt: Die Klägerin ist weiß-russische Staatsangehörige und reiste im August 2007 mit einem gültigen Schengen-Visum nach Deutschland ein. Während des noch gültigen Schengen-Visums heiratete sie am 06.09.2007 in Dänemark einen deutschen Staatsangehörigen, kehrte unmittelbar nach der Heirat nach Deutschland zurück und beantragte am 18.09.2007 dann die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Ausländerbehörde Berlin lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin sei ohne das erforderliche Visum eingereist. Zudem könne der Aufenthaltserlaubnis nicht gemäß § 39 Abs. 3 AUfenthV im Bundesgebiet beantragt werden, da die Ehe vor der Wiedereinreise aus Dänemark geschlossen worden sei. Grundsätzlich war hier zu sagen, dass die Klägerin nicht mit dem erforderlichen Visum im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG eingereist ist, denn die Klägerin strebte einen Daueraufenthalt für das Schengen-Visum an, das ausschließlich touristischen Zwecken diente. Die nationale Visumspflicht gilt jedoch dann nicht, soweit der Ausländer die Aufenthaltserlaubnis gem. 99.1 Nr. 2 AufenthG in Verbindung mit §§ 39 ff der AufenthV die Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise einholen kann. Nach § 39 Nr. 3 AufenthV ist die Klägerin aber von der Visumspflicht nach Ansicht des OVG Berlin-Brandenburg nicht befreit.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 16.11.2010 zum AZ – 1 C 17.09 – diese Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg bestätigt. Dies ergibt sich laut BVerwG. unabhängig von dem Streit des Begriffs der Einreise, denn die Klägerin hat bei der Beantragung des Schengen-Visums angegeben nur zu Besuchszwecken einreisen zu wollen, obwohl sie von vorneherein dauerhaft in Deutschland bleiben wollte. Nur die Ausländer sollen begünstigt werden die im Schengen-Visumsverfahren zutreffende Angaben gemacht haben und bei denen sich erst nach der Einreise neue Umstände ergeben haben. In die gleiche Richtung geht die Entscheidung des BVerwG. vom 12.03.2009 und vom 11.01.2011 (vgl. Pressemitteilung 3/2011).
Privilegiert sind nach § 39 Abs. 3 AufenthV nur Staatsangehörige eines der im Anhang 2 der EG Visaverordnung aufgeführten Staaten (sogenannte Positiv-Staatler) die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten oder ein Ausländer der im Besitz eines gültigen Schengen-Visums für kurzfristige Aufenthalte ist und die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise entstanden sind. Das OVG Berlin-Brandenburg begründet seine Ansicht damit, dass der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erst nach der Einreise entstanden sei, da es bei dem beabsichtigten Daueraufenthalt auf die letzte, vor der Antragstellung erfolgte Einreise in das Bundesgebiet und nicht auf die Einreise in den Schengen-Raum ankommt. Hierfür spräche insbesondere die Systematik, wonach die Norm im 4. Abschnitt der AufenthV angesiedelt sei, der die „Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet“, d.h. die Erteilung/Verlängerung nationaler Aufenthaltserlaubnisse betrifft. Entsprechend beschränkt sich der sachliche Anwendungsbereich der Vorschrift auf die Befreiung der gem. § 6 Abs. 4 Satz 1 AufenthG für längerfristige Aufenthalte geltenden nationalen Visumspflicht.
13. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Zusammenhang mit einem deutschen Kind ist nicht unbedingt, dass der Elternteil mit dem Kind zusammenlebt. Vielmehr wird gefordert, dass die Personensorge ausgeübt wird. Hierunter ist grundsätzlich zu verstehen, dass der Elternteil Inhaber des Sorgerechts ist. Er kann selbstverständlich das Sorgerecht mit dem anderen Elternteil teilen. Notwendig ist aber auch, dass der Elternteil darüber hinaus Umgang mit dem Kind hat.
Fehlt es am Sorgerecht des Elternteils, so kann im Ermessenswege auch eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Hier sind dann insbesondere zu berücksichtigten:
- ob das deutsche Kind in seiner Entwicklung auf den ausländischen Elternteil angewiesen ist, also das Kindeswohl,
- der nicht sorgeberechtigte Elternteil seit der Geburt des Kindes seinen Unterhaltsverpflichtungen regelmäßig nachgekommen ist,
- das Kindeswohl einen auf Dauer angelegten Aufenthalt des nicht sorgeberechtigten Elternteils im Bundesgebiet erfordert.
14. Aufenthaltsrecht wegen eines ausländischen Kindes
Ein Aufenthaltsrecht von einem Kind, das nicht über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügt, kann nur über den Auffangtatbestand des § 25 Abs. 5 AufenthG abgeleitet werden. Es gibt sonst keine ausdrückliche Regelung, die dies vorsieht.
BINATIONALE KINDER AUS JURISTISCHER SICHT BETRACHTET
Zum Lesen bitte hier klicken.
Seminar zum Thema „Binationale Kinder aus juristischer Sicht betrachtet“
von Svenja Schmidt-Bandelow (gehalten am 21. Juni 2018, Veranstalter: Verband binationaler Familien und Partnerschaften (IAF))
Was versteht man unter binationalen Familien?
Binationale Familien und Partnerschaften sind Lebensgemeinschaften mit Partnern unterschiedlicher
Staatsangehörigkeiten.
Binationale Ehen sind Ehen, in denen die Partner unterschiedliche Staaten angehören.
Binationale Kinder sind Kinder mit unterschiedlichen Staatsangehörigkeiten
Im Gegensatz dazu gibt es noch die Begrifflichkeit Bikulturelle- interkulturelle Lebensgemeinschaften: Also Lebensgemeinschaften, in denen die Partner unterschiedlichen kulturellen Hintergrund haben.
Bezeichnet die Ehe zwischen Angehörigen unterschiedlicher Nationalitäten, Ethnien oder Kulturen. Die religiöse Weltanschauung spielt keine primäre Rolle.
Als bikulturell bezeichnet man Menschen, die mit zwei Kulturen aufwachsen. In interkulturellen Familien sind Kinder daher typischerweise bikulturell.
Binationale in Deutschland Quelle: Statistisches Bundesamt 2016 sind ein Teil unserer Gesellschaft. Offene Grenzen, Urlaubs-, Arbeits- und Studienaufenthalte im Ausland sowie die Anwesenheit von Migrant/innen und Flüchtlingen lassen die Zahl der binationalen Ehen in Deutschland weiter steigen.
Menschen mit Migrationshintergrund
Seit 2005 führt das Statistische Bundesamt einen Mikrozensus (= Hochrechnung auf Grundlage einer Befragung von 1% der Bevölkerung) durch, um den Anteil der Bevölkerung mit Migrationshintergrund zu ermitteln: Sie besteht aus den seit 1950 nach Deutschland Zugewanderten und deren Nachkommen.
Diese Zahl lag im Jahr 2015 bei gut 17,1 Millionen Menschen. Das entsprach einem Anteil von 21,0 % an der Gesamtbevölkerung Deutschlands. Die Mehrheit, nämlich 9,3 Millionen Menschen, hatte einen deutschen Pass, während circa 7,7 Millionen Ausländerinnen und Ausländer waren. Ein Drittel aller Menschen mit Migrationshintergrund sind in Deutschland geboren, etwa zwei Drittel (66,9%) sind zugewandert.
Eheschließungen: Quelle: Statistisches Bundesamt 2016
Im Jahr 2015 wurden in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt 400.115 (2014: 385.952) Ehen geschlossen. Davon waren: 343.967/ 86 % (2014: 331.479/ 85,9 %) deutsch-deutsche Ehen,
56.148 / 14% Eheschließungen mit ausländischer Beteiligung ( 2014: 54.473 / 14,11 %) und 45.915/ 11,4% (2014: 44.961 / 11,6%) binationale Eheschließungen mit deutscher Beteiligung;
Dabei gab es folgende Konstellationen:
Frau deutsch / Mann nichtdeutsch 20.182 / 5% (2014: 19.524 / 5%) Mann deutsch / Frau nichtdeutsch 25.733 / 6,4% (2014: 25.437 / 6,6%)
Damit war im Jahr 2015 etwa jede 9. Eheschließung eine binationale.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass Eingebürgerte als Deutsche zählen – dass also zahlreiche Ehen von Menschen „mit Migrationshintergrund“ als deutsch-deutsche Ehen gelten, auch wenn sie in ihrer Lebenspraxis durchaus binational/bikulturell sind.
2015 gab es 10.233/ 2,6% (2014: 9.512/ 2,5%) Eheschließungen, bei denen beide Partner eine ausländische Staatsangehörigkeit haben.
Wie im Vorjahr wählten Frauen und Männer ihre Ehegatt/innen vorzugsweise aus den gleichen Staaten. Deutsche Frauen bevorzugen mit Abstand türkische Partner, gefolgt von Partnern aus Italien und den USA. Deutsche Männer wählen ihre Partnerinnen überwiegend aus der Türkei, Polen und osteuropäischen Ländern, Asien und anderen EU-Staaten.
Die Anzahl der eingetragenen Lebenspartnerschaften wurde statistisch nicht erhoben.
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit:
1. Grundsatz durch Geburt:
Ein Kind erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch mit der Geburt, sofern ein Elternteil deutscher Staatsangehöriger ist (§ 4 Abs.1 S.1 StAG). Ist nur der Vater Deutscher und das Kind nicht ehelich, so bedarf es einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung.
Wichtig bleibt hier anzumerken, dass dies auch gilt, wenn das Kind gleichzeitig unmittelbar durch die Geburt die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erwirbt. Dies ist bei binationalen Kindern der Fall, da der andere Elternteil über die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes verfügt oder sogar Doppelstaater ist. Die Staatsangehörigkeit wird also automatisch mit der Geburt ohne Antrag erworben. Die Ausstellung eines Passes dient lediglich zur Glaubhaftmachung des Besitzes der Staatsangehörigkeit. Der Staatsangehörigkeitsausweis dient bei Zweifeln als Beleg über die deutsche Staatsangehörigkeit.
Dieser Grundsatz gilt aber nicht für nicht-eheliche Kinder, die vor dem 1.07.1993 geboren wurden. Das damals maßgebliche Recht nach dem Reichs-und Staatsangehörigkeitsgesetz stellte einzig und allein auf die Staatsangehörigkeit der Mutter ab. Somit konnte die deutsche Staatsangehörigkeit für ein nicht-eheliches Kind nur dann erworben werden, sofern die Mutter Deutsche war. War nur der Vater deutscher Staatsangehöriger, trat nicht automatisch der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ein. Dies konnte nur durch entsprechende Erklärung des gesetzlichen Vertreters vor der Vollendung des 23. Lebensjahres nachgeholt werden. Diese Fälle beschäftigen uns heute wegen des Zeitablaufs nur noch dann, sofern Zweifel am Bestand der deutschen Staatsangehörigkeit bestehen und ein Verfahren auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit betrieben wird. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass bei ehelichen Kindern, die vor 1975 geboren wurden, die Staatsangehörigkeit nur durch den Vater vermittelt werden konnte.
Für im Ausland geborenen Kinder von deutschen Staatsangehörigen sieht nunmehr § 4 Abs.4 StAG eine Einschränkung vor. Wird ein Kind im Ausland geboren und ist der Elternteil, von dem das Kind die Staatsangehörigkeit ableitet, selbst im Ausland geboren, wird die deutsche Staatsangehörigkeit dann nicht vermittelt, wenn der deutsche Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde und der deutsche Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.
Diese Rechtsfolge kann aber dadurch abgewendet werden, indem der deutsche Elternteil gegenüber der deutschen Botschaft eine entsprechende Erklärung abgibt und die Geburt des Kindes iSd. § 4 Abs.4 StAG innerhalb eines Jahres dort anzeigt, also einen Eintrag der Geburt ins deutsche Geburtenregister beantragt. Praktische Fälle sind hier wohl noch recht selten, da der deutsche Elternteil nach dieser Regelung heute erst 17 Jahre alt ist. Diese Regelung wird aber in der Zukunft zunehmend an Bedeutung erhalten.
2. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland, wenn kein Elternteil über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügt:
Diese Regelung gilt seit dem 01.01.2000 und durchbricht das bis dahin ausschließlich geltende Abstammungsprinzip. Nach der Regelung können Kinder auch deren Eltern nicht Deutsche sind, die Staatsangehörigkeit unter gewissen Voraussetzungen erwerben. Dies gilt dann, wenn ein Elternteil bei der Geburt mindestens acht Jahre seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ist (vgl. § 4 Abs.3 StAG). Mit Vollendung des 21.Lebensjahres ist zu erklären, ob die deutsche Staatsangehörigkeit beibehalten werden soll und die ausländische aufgegeben wird (Optionspflicht vgl. 29 AufenthG).
Dieser Grundsatz einer Optionspflicht gilt aber seit dem Jahr 2013 nicht mehr, sofern das Kind im Inland aufgewachsen ist.
Also Personen, die bis zur Vollendung des 21.Lebensjahres 8 Jahre im Inland gelebt haben. Weiterhin muss ein Schulabschluss, Abschluss einer Berufsausbildung oder ein sechsjähriger Schulbesuch vorliegen. Wer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der EU oder der Schweiz besitzt ist von der Optionspflicht gänzlich befreit.
3. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bei Adoption (§ 6 StAG):
Ein Kind erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit dann, wenn es adoptiert ist und die Adoption noch vor Vollendung des 18.Lebensjahres erfolgt.
Erfolgt die Adoption nach 18, so ist der Erwerb der Staatsangehörigkeit nur möglich, wenn die Adoption mit Wirkung einer Minderjährigenadoption erfolgte.
Beruht die Entscheidung des deutschen Vormundschaftsgerichts allerdings hinsichtlich der Adoption auf ausländischem Adoptionsstatut, so erfolgt der Erwerb der
deutschen Staatsangehörigkeit nur dann, wenn die Wirkungen der Adoption einer deutschen Minderjährigenadotion, im Wesentlichen gleich stehen.
Viele Länder kennen nur schwache Adoptionen (= Beziehungen zur Ursprungsfamilie bleiben bestehen)und keine Volladoptionen.
Im Fall einer schwachen Adoption ist es daher zweifelhaft und muss im Einzelfall geprüft werden.
AUFENTHALTSRECHT BEI FAMILIENANGEHÖRIGEN VON UNIONSBÜRGERN*INNEN
Zum Lesen bitte hier klicken.
Workshop zum Thema „Aufenthaltsrecht bei Familienangehörigen von Unionsbürger*innen.“
13.06.2025
Referentin
Rechtsanwältin Svenja Schmidt-Bandelow
Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin
sowie Fachanwältin für Migrationsrecht
Hardenbergstr. 19, 10623 Berlin
Fon: 030-859 625 70
E-Mail: ra@svenja-bandelow.de
Website: www.svenja-bandelow.de
1. Definition Unionsbürgerschaft:
Der Begriff der Unionsbürgerschaft wurde 1992 durch den Vertrag von Maastricht in Art. 17 EG-Vertrag eingeführt. Seit dem 01.12.2000 ist die Unionsbürgerschaft durch den Lissabon-Vertrag in Art.20 über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bestimmt. Hiernach ist Unionsbürger*in, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt sie aber nicht. Die Unionsbürgerschaft ermöglicht bestimmte Rechte, z.B das Recht sich in dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, das Wahlrecht bei Kommunalwahlen sowie bei der Wahl zum Europäischen Parlament. Weiterhin beinhaltet die Unionsbürgerschaft ein Diskriminierungsverbot (keine Schlechterstellung des Unionsbürgers gegenüber einem Inländer*in oder auch einem Drittstaatsangehörigen).
2. Was bedeutet Freizügigkeit in der Europäischen Union
a. Einleitung:
Für Staatsangehörige eines EU-Mitgliedsstaates (Unionsbürger*innen) und ihre Familienangehörigen gelten besondere Vorschriften. Sie fallen nicht unter das Aufenthaltsgesetz, sondern vielmehr das Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) und die Freizügigkeitsrichtlinie vom 29.04.2004 (2004/38/EG). Sie genießen hierdurch zahlreiche Privilegien und es gelten Besonderheiten gegenüber „sonstigen Ausländer*innen“.
§ 1 FreizügigkeitsG/ EU gibt Aufschluss darüber, dass das FreizügigkeitsG nur für Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der EU und deren Familienangehörigen gelten soll. Deutsche sind keine Unionsbürger*innen und fallen nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm. Dies gilt auch, wenn sie im Besitz von zwei Staatsangehörigkeiten sind. Es gibt allerdings auch Ausnahmen von diesem Grundsatz, dies betrifft die sogenannten Rückkehr-Fälle.
b. Personenfreizügigkeit:
Im Fall Dano hat der EuGH ein Aufenthaltsrecht über einen Zeitraum von drei Monaten in einem anderen Mitgliedsstaat anerkannt, sofern das Existenzminimum gesichert ist und kein weiteres Freizügigkeitsrecht, das über die Personenfreizügigkeit hinausgeht, erfüllt ist (EuGH, Urteil vom 11.11.2014, Rs. C 333/13, NVwZ 2014, 1648). Erfasst werden also alle Nichterwerbstätigen wie zum Beispiel Rentner*innen, Studierende, Auszubildende ohne Einkommen oder sonstige Personen ohne Einkommen, sofern sie die Voraussetzungen des § 4 FreizügigG/Eu erfüllen also über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügen. In diesem Fall genießen sie Personenfreizügigkeit.
c. Arbeitnehmerfreizügigkeit:
Hierunter ist zu verstehen, dass Arbeitnehmer*innen aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat ohne Einschränkungen in einem anderen Mitgliedstaat der EU leben und arbeiten können. Sie brauchen zur Ausübung der Erwerbstätigkeit keine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis.
Nach Art. 45 Abs. 3 a und b AEUV beinhaltet die Arbeitnehmerfreizügigkeit folgendes:
– sich auf Stellenangebote zu bewerben
– eine Beschäftigung auszuüben
– nach Beendigung der Beschäftigung sich weiterhin im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaats aufzuhalten. (vgl. hierzu Art. 7 Abs.3 Freizügigkeits-RL) Bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit geht das Recht auch nicht verloren (vgl. § 2 Abs.3 Nr.2 FreizügigkeitsG). Aber auch bei freiwilligem Verlust des Arbeitsplatzes, sofern sich die Unionsbürger*innen nach Aufgabe des Arbeitsplatzes bemühen erneut Arbeit zu finden, vgl. EuGH, Urt.v. 12.05.1998, RS. C-85/96 (Sola).
Also ist die Einreise zur ernsthaften Arbeitssuche ohne Nachweis des Existenzminimums der Unionsbürger*innen möglich. (vgl. EuGH Urt.v.23.3.2004, RS. C- 138/02 (Collins), InfAuslR 2004,375)
Arbeitnehmer*in ist auch, wer nur wenige Tage pro Woche oder Stunden pro Tag arbeitet. Unerheblich ist, ob das Existenzminimum durch die Arbeit gesichert werden kann. Allerdings völlig unwesentliche Beschäftigungen fallen hierunter nicht. Die Grenze liegt bei sechs Stunden pro Woche
d. Niederlassungsfreiheit:
Niederlassungsfreiheit heißt, dass sich jede Unionsbürger*in in einem anderen EU-Mitgliedsstaat niederlassen und dort einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, ohne dass hierfür eine besondere Genehmigung durch die Ausländerbehörde nötig ist. Unionsbürger*innen unterliegen keinerlei Einschränkungen.
3. Drittstaatsangehörige und Freizügigkeit:
Drittstaatsangehörige, d. h. Staatsangehörige, die keine Staatsangehörigkeit der Europäischen Union besitzen, genießen dann Freizügigkeit, wenn sie Familienangehörige von Unionsbürger*innen oder einer freizügigkeitsberechtigten Drittstaatsangehörigen sind (vgl. § 3 FreizügigG/EU). Für alle Unionsbürger*innen und ihre Familienangehörigen gilt die Freizügigkeitsvermutung, das heißt das Recht des Aufenthalts bis zu drei Monaten im Gebiet des anderen Mitgliedsstaates als des Herkunftsstaates der Unionsbürger*innen. Dies hängt lediglich vom Besitz eines Personalausweises oder eines Reisepasses ab. Die Drittstaatsangehörigen müssen darüber hinaus den Nachweis führen, dass sie Familienangehörige der Unionsbürger*innen sind. Nach Art. 6 FreizügigkeitsG-RL, § 2 Abs.5 können Identität und Staatsangehörigkeit auch auf andere Weise glaubhaft gemacht werden als durch die Vorlage eines Reisepasses. (vgl. EuGH Urteil, vom 17.02.2005 Rs. C-115/03 (OUALE) InfAuslR 2005, 126).
4. Familienangehörige von Unionsbürger*innen i.S.d. Art. 2 Nr. 2a), b) und c) der RL 2004 /38 EG sowie § 1 Abs. 2 Nr. 3a) bis d) FreizügG/EU:
Ehegatten und Verwandte in gerader absteigender Linie
Sie genießen ein von Unionsbürger*innen abgeleitetes Aufenthaltsrecht.
Als nachzugsberechtigte Familienangehörige der freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger*innen gelten danach Ehepartner*innen, Lebenspartner*innen, deren Kinder (auch Stiefkinder oder Enkelkinder) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs aber auch gleiches gilt für Kinder oder Enkelkinder der Ehe-oder Lebenspartner*innen. Dieses Recht besteht unabhängig davon, ob den Nachziehenden Unterhaltszahlungen geleistet werden, Einschränkungen sind nur dann hiervon zu machen, wenn das Freizügigkeitsrecht ausschließlich auf die Personenfreizügigkeit begründet wird.
Verwandte in gerader aufsteigender Linie
Nachzugsberechtigt sind die Verwandten der Unionsbürger*innen in direkter aufsteigender Linie (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern). Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Unionsbürger*innen oder ihre Ehepartner*innen diesen Unterhalt gewähren. Dies bedeutet, dass die hier lebenden Unionsbürger*innen oder deren Ehepartner*innen in der Lage sind, die Nachziehenden finanziell zu unterstützen und ihnen ausreichenden Krankenversicherungsschutz zu gewähren.
Der besondere Fall der Ableitung des Freizügigkeitsrechts von einem Unionsbürger*innenkind
Problematisch ist, wenn der Nachzug zu einem Unionsbürger*innenkind erfolgt, weil hier die Eltern von ihrem Kind das Aufenthaltsrecht ableiten wollen, also auch in gerader aufsteigender Linie, was die Unterhaltssicherung durch das Kind verlangt. Hier ist der Regelfall aber so, dass grundsätzlich Eltern ihrem Kind Unterhalt leisten und nicht das Kind seinen Eltern. Der EUGH verlangt aber, dass das Unionsbürger*innenkind seinen Eltern Unterhalt leistet. Aber was ist, wenn dies dazu führen würde, dass das Unionsbürger*innenkind dann veranlasst wäre, weil es den Unterhalt für seine Eltern nicht gewährleisten kann, das Unionsgebiet zu verlassen. Ein solches Ergebnis ist nicht gewollt. Hier gibt es verschiedene Lösungsansätze. In der Praxis wird es häufig so gehandhabt, dass dann analog nach § 28 Abs.1 S.1 Nr.3 AufenthG verfahren wird, da Unionsbürger*innenkinder hinsichtlich des Aufenthaltsrechts ihrer Eltern nicht schlechter gestellt werden dürfen, als Deutsche. Die derzeitige Weisungslage der Ausländerbehörde Berlin geht aber sogar soweit, dass in einem solchen Fall, insbesondere wenn das Unionsbürger*innenkind selbst nicht freizügigkeitsberechtigt ist, zu prüfen ist, ob nicht die Drittstaatsangehörigen gezwungen werden können, ohne das Unionsgebiet zu verlassen, ihre familiäre Lebensgemeinschaft im Herkunftsland des Unionsbürger*innenkindes zu leben. In einem solchen Fall soll nur ein Aufenthaltsrecht iSd. § 25 Abs.5 AufenthG gewährt werden, sofern diese Frage zu bejahen ist.
Verwandte in gerader absteigender Linie, die das 21. Lebensjahr vollendet haben i.S.d. Art. 2 Nr. 2c) der RL 2004/38 bzw. § 1 Abs. 2 Nr. 3d FreizügG/EU
Das sind Kinder- oder Enkelkinder, die bereits das 21.Lebensjahr vollendet haben. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die Unionsbürger*innen oder ihre Lebenspartner*innen diesen Unterhalt gewähren. Dies bedeutet, dass die hier lebenden Unionsbürger*innen oder ihre Lebenspartner*innen in der Lage sind, die Nachziehenden finanziell zu unterstützen und ihnen ausreichenden Krankenversicherungsschutz zu gewähren.
Generell kann das zuvor beschriebene Familiennachzugsrecht dazu führen, dass Familienangehörige von Unionsbürger*innen aus Drittstaaten in manchen aufenthaltsrechtlichen Fragen besser behandelt werden als Familienangehörige von Deutschen. Man spricht hier von der so genannten Inländerdiskriminierung. Diese Inländerdiskriminierung wird von der deutschen Rechtsprechung aber hingenommen, ohne dass eine Anpassung der nationalen Aufenthaltsregelungen an die Freizügigkeitsregelungen erfolgt ist.
Nahestehende Personen (vgl. § 1 Nr. 4 FreizügG)
Für nahestehende Personen eines Unionsbürger*in gibt es ein Aufenthaltsrecht nach Ermessen.
Nahestehende Personen sind zum einen Verwandte in der Seitenlinie, also Geschwister, Tanten und Onkel. Den Verwandten in der Seitenlinie muss bereits nachhaltig Unterhalt gezahlt worden sein, also in der Regel bereits seit zwei Jahren und der Zustand muss andauern. Dies soll auch durch tatsächliche Unterhaltszahlungen oder behördliche und gerichtliche Dokumente nachgewiesen werden.
Darüber hinaus sind nahestehende Personen, solche Verwandte mit denen die Unionsbürger*innen in häuslicher Gemeinschaft leben, die häusliche Gemeinschaft muss schon seit zwei Jahren bestanden haben.
Ebenso auch Verwandte, die die Unionsbürger*in pflegt. Unter die Norm fallen auch Vormundschaft und Pflegschaft für ein Kind.
Ebenso sind Lebensgefährten geschützt, mit denen schon in der Regel in der Vergangenheit eine Lebensgemeinschaft von zwei Jahren geprüft wurde.
5. Welche sonstigen Drittstaatsangehörigen profitieren vom Freizügigkeitsrecht, ohne Familienangehörige von Unionsbürger*innen zu sein?
Gemäß § 12 FreizügG/EU sind sämtliche Staatsangehörige des europäischen Wirtschaftsraums, also Islands, Norwegens und Liechtensteins freizügigkeitsberechtigt. Schweizer Staatsangehörigen wird, obwohl sie dem EWR nicht beigetreten sind, ein Freizügigkeitsrecht nach dem Freizügigkeitsabkommen EG-Schweiz vom 21.07.1999 in Form einer freizügigkeitsähnlichen Stellung eingeräumt. Für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs gilt das Austrittsabkommen mit der EU.
6. Nachweis des Aufenthaltsrechts:
Für die Unionsbürger*innen ist die Vorlage einer Bescheinigung zum Nachweis eines Aufenthalts nicht erforderlich und wird auch nicht von der Behörde ausgestellt. Sie melden also nur ihre Adresse an. Unionsbürger*innen bedürfen keiner Freizügigkeitsbescheinigung mehr. Ihr Aufenthaltsrecht besteht dem Grunde nach. Familienangehörige von Unionsbürger*innen, die Drittstaatsangehörige sind, wird hingegen eine Aufenthaltskarte für die Dauer von 5 Jahren ausgestellt (vgl. § 5 FreizügG/EU). Aber auch diese ist nur deklaratorisch.
7. Daueraufenthaltsrecht EU (§ 4 a FreizügG/EU):
Ein Daueraufenthaltsrecht entsteht für Unionsbürger*innen nach einem Zeitraum von fünf Jahren. Das Daueraufenthaltsrecht-EU kann aber auch schon nach drei Jahren entstehen, wenn die Ehepartner*innen der Unionsbürger*innen Deutsche sind. Sonstige Familienangehörige der Unionsbürger*innen, die aus einem Drittstaat stammen, erhalten jedoch erst nach Ablauf von fünf Jahren ein Daueraufenthaltsrecht, sofern sie sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben und die Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre, davon ein Jahr in Deutschland, bestanden hat (vgl. § 4a Abs.5 FreizügigG/EU iVm. § 3 Abs.5 Nr.1 FreizügigG/EU). Das setzt voraus, dass die Unionsbürger*innen bis zur Einreichung des Scheidungsverfahrens in Deutschland gelebt und bis dahin ein Recht auf Freizügigkeit innehatten. Weitere Voraussetzung für das Daueraufenthaltsrecht sind ausreichende Existenzmittel, sowie ein Krankenversicherungsschutz.
8. Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen bei Trennung:
Allein durch eine Trennung kann das Freizügigkeitsrecht nicht verloren gehen, sondern erst durch eine Scheidung, sofern noch kein eigenständiges Recht zum Freizügigkeitsrecht entstanden ist. So ist zum Beispiel dem russischen Ehemann, der sich bereits nach anderthalb Jahren von seiner italienischen Ehefrau trennt, allein wegen der Trennung sein Aufenthaltsrecht nicht zu entziehen, da für ihn nicht das Aufenthaltsgesetz, sondern die besonderen vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Maßstäbe zum Fortbestand des Freizügigkeitsrechts im Falle der Trennung gelten. Die eheliche Lebensgemeinschaft ist somit keine Bedingung, sondern der formelle Bestand der Ehe. Ausgeschlossen sind nur nachgewiesene Scheinehen (vgl. EuGH, Rs. 267/783 Diatta, 13.12.1985). Die Einreise von Drittstaatsangehörigen kann nicht wegen des Verdachts auf Scheinehe verweigert werden. Bestätigt sich dieser Verdacht nach der Einreise, kann die Aufenthaltskarte entzogen werden.
Das Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen, bleibt im Falle der Scheidung dann bestehen, wenn die Ehe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr in Deutschland (§ 3 Abs. 5 FreizügG/EU), oder diese/dieser aufgrund einer Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung das Sorgerecht für ein gemeinsames Kind ausübt oder Umgang mit dem gemeinsamen Kind hat. Solange das Kind der Fürsorge und der Anwesenheit der/des Drittstaatsangehörigen Elternteils hat, um seine Ausbildung abzuschließen, hat dieser Elternteil ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht, auch wenn sie/er vom anderen Elternteil geschieden ist. Dies gilt über die Volljährigkeit hinaus (vgl. EuGH, Teixeira, Rs. C-529/11).
9. Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen, die eine Aufenthaltspflicht eines anderen Mitgliedsstaates haben?
Sonstige Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedsstaats besitzen, dürfen jedenfalls für längstens drei Monate visumfrei sich im Hoheitsgebiet der EU frei bewegen und einreisen, Art. 21 Abs.1 SDÜ. Sie haben aber kein Recht sich längerfristig in einem anderen Mitgliedsstaat aufzuhalten. Sie genießen keine Freizügigkeit. Dies bedeutet auch, dass sie nicht ohne Aufenthaltstitel in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten dürfen. § 38a AufenthG regelt aber, dass Drittstaatsangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben haben (also einen unbefristeten Status) ein Aufenthaltsrecht in Deutschland erwerben können. Sie können dann selbständig und unselbständig erwerbstätig sein, sofern die Voraussetzungen für eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegen oder die Bundesagentur für Arbeit der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugestimmt hat. Anderenfalls kann auch ein Studium oder eine Ausbildung aufgenommen werden. Voraussetzung ist aber stets, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Ein Aufenthalt nur zum Verbleib in Deutschland entsprechend einer Personenfreizügigkeit ist auch möglich aber hier muss der Lebensunterhalt durch Vermögen abgesichert sein und ausreichender Krankenversicherungsschutz vorliegen.
10. Rückkehrfälle:
Hier stellt sich die Frage, ob Unionsbürger*innen, die sich in Ausübung ihrer Freizügigkeitsrechte in einen anderen Mitgliedstaat begeben und dort aufhalten, diese Freizügigkeitsrecht wieder mit „nach Hause“ nehmen können. Dies hatte der EuGH in der Rechtssache „Singh“ (C-370/90), bejaht. Herr Singh, der im Vereinigten Königreich eine britische Staatsangehörige geheiratet hatte, zog mit dieser nach Deutschland, wo beide arbeiteten, bevor sie dann wieder nach zwei Jahren in das Vereinigte Königreich zurückkehrten. Der EuGH bejahte es, dass Herr Singh sich nach der Rückkehr weiter auf sein Aufenthaltsrecht in Form des Freizügigkeitsrechts berufen kann. Gleiches erfolgte in der Entscheidung „Eind“ (RS S-291/05). In der Entscheidung heißt es: „Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates könnte davon abgeschreckt werden, den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zu verlassen, um im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben, wenn er nicht die Gewissheit hätte, in den Herkunftsmitgliedstaat unabhängig davon zurückzukehren, ob er dort eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.“
In diesem Zusammenhang stellt sich noch die Frage, wann ein Aufenthalt eine Rückkehr ermöglicht. Der EuGH hat im Verfahren O.B. (RS C-457/12) die Notwendigkeit einer nachhaltigen Inanspruchnahme einer der Grundfreiheiten und damit eines familiären Zusammenlebens von mehr als drei Monaten im Aufnahmemitgliedstaat, für erforderlich gesehen, bevor er seine Rechte aus dem Unionsrecht im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat auslösen kann.
Fazit: Auch deutsche Staatsangehörige, die zusammen mit ihren Drittstaatsangehörigen-Familienangehörigen in einen anderen Mitgliedstaat ziehen und sich dort eine Weile aufhalten, können nach der Rückkehr vom Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen, was sich auf die Familienangehörigen der Rückkehrer*innen positiv auswirkt.
11. Visum für Familiengehörige (Drittstaater*innen):
Familienangehörige von Unionsbürger*innen brauchen für die Einreise nicht unbedingt ein Visum in Form des Familiennachzugs, ihre Einreise darf nicht von Hürden abhängig gemacht werden. Entscheidend ist, dass die familiäre Beziehung glaubhaft gemacht wird (vgl. EuGH Mrax – RS – C-459/99). Dennoch wird die Einreise für Negativstaater*innen in den Schengenbereich praktisch nur mit einem Visum möglich sein (vgl. EU-Visa-VO = VO (EG) Nr. 539/2001). Trotzdem ist aber zu berücksichtigen, dass das Visaverfahren gänzlich anderes ablaufen muss, als bei sonstigen Drittstaater*innen (Art. 5 Abs. 2 S. 2 FreizügigkeitsRL). Das Verfahren hat beschleunigt zu erfolgen. Zulässig ist alleine eine formelle Überprüfung der unionsrechtlichen Voraussetzungen der Einreise, also ob die betroffene Person Familienangehörige von Freizügigkeitsberechtigten ist und deswegen ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht in Anspruch nehmen kann. Unzulässig ist die Überprüfung nationalstaatlicher Einreisevoraussetzungen, z. B. von Sprachkenntnissen oder die Absicht der Aufnahme einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Auch die Tatsache, dass sich gegebenenfalls Familienangehörige illegal im Gebiet der Union aufhalten, ist kein Grund einem/einer Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt zu verweigern (vgl. hierzu Rs. Metock EuGH Urt. vom 25.07.2008 Rs. C-127/08 Rn. 58). Alle weiteren Fragen, das Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen betreffend, etwa weil der Verdacht auf eine „Scheinehe“ besteht oder der Familienangehörige im SIS zur Fahndung ausgeschrieben ist, sind nach der Einreise zu prüfen und zu bewerten. Die Einreise selbst muss zugelassen werden. Selbst ein etwaiger Verstoß gegen Visumvorschriften, insbesondere die illegale Einreise von drittstaatsangehörigen Familienangehörigen, hat auf deren Recht zum Aufenthalt keine Auswirkungen, solange sie nicht aus anderen Gründen eine Gefahr im unionsrechtlichen Sinn darstellen. Bereits 2002 hat der EuGH dies unmissverständlich festgestellt: Danach ist es einem „Mitgliedsstaat nicht gestattet, dem Staatsangehörigen eines Drittstaats, der seine Identität und die Tatsache, dass er mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates verheiratet ist, nachweisen kann, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu verweigern und ihm gegenüber einer Maßnahme zur Entfernung aus dem Hoheitsgebiet zu ergreifen, nur weil er illegal in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedsstaats eingereist ist.“ (vgl. OVG Bln-Bbg, Urt.v.13.04.2011, OVG 12 B 37/09). Aber auch Art. 5 Abs. 4 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38) sieht ausdrücklich vor, dass die Mitgliedsstaaten die Einreise nicht von der Vorlage von Ausweispapieren oder einem Visum abhängig machen dürfen, sondern vielmehr die Möglichkeit gegeben werden muss dies in einer angemessenen Zeit zu prüfen, ob dass er/sie das Recht auf Freizügigkeit besitzt.
Das Visum ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Unionsbürger*innen sind, ferner nicht zu verweigern, wenn sie nach Art. 96 SDÜ in dem Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sind, es sei denn es geht eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr für das Grundinteresse der Gesellschaft aus (vgl. Art. 27 FreizügigkeitsRL).
12. Verlustfeststellung i.S.d. § 5 Abs.4 FreizügigkeitsG
Der Verlust des Freizügigkeitsrechts eines Familienangehörigen bzw. einer Familienangehörigen eines/einer Unionsbürger*in kann festgestellt werden, sofern der/die Unionsbürger*in das Bundesgebiet verlässt und der/die Familienangehörigen in Deutschland allein zurücklässt. Voraussetzung für das Freizügigkeitsrecht des/der Familienangehörigen ist, dass der/die Unionsbürger*in Deutschland lebt, um es abzuleiten. Zieht der/die Unionsbürgerehegatt*in aus Deutschland weg und lässt den Familienangehörigen alleine in Deutschland zurück, so kann dies eine Verlustfeststellung auslösen. Wenn nach fünf Jahren die Verlängerung der Aufenthaltskarte ansteht, wird der Wegzug des/der Unionsbürgers*in von der Ausländerbehörde festgestellt. Erhält die Ausländerbehörde davon Kenntnis, dass der/die Unionsbürger*in bereits nicht mehr in Deutschland lebt, kann die Ausländerbehörde gegen den/die Drittstaatsagehörige*n den Verlust des Freizügigkeitsrechts festzustellen. Sofern der/die Drittstaatsangehörige noch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben hat, weil zu diesem Zeitpunkt noch kein Scheidungsantrag anhängig ist, zum anderen die Ehezeit unter drei Jahren lag, ist der weitere Aufenthalt des/der Familienangehörigen problematisch. Wenn in einem solchen Fall die Ausländerbehörde eine Verlustfeststellung verfügt, kann hiergegen geklagt werden. Die Klage hat aufschiebende Wirkung.
In der Literatur und Rechtsprechung wird diskutiert, welchen Status der/die Drittstaatsangehörige vor der Verlustfeststellung sowie auch danach hat. So wird vielfach in der Rechtsprechung vertreten, dass auch für die zurückliegende Zeit zumindest ab dem Wegzug des/der Unionsbürgerehegatt*in keine Freizügigkeitsvermutung zugunsten des/der Drittstaatsangehörigen anzunehmen ist. Andere argumentieren wiederum, dass bis zur Verlustfeststellung zumindest von einer Freizügigkeitsvermutung auszugehen ist, somit der Aufenthalt bis zur Verlustfeststellung in jedem Fall rechtmäßig war. Sofern noch vor der Verlustfeststellung ein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gestellt worden ist, so wird vielfach vertreten, dass dies zumindest eine Aufenthaltsfiktion i.S.d. § 81 Abs. 3 AufenthG auslöst, was die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ermöglichen kann (dies ist aber höchst umstritten).
Häufig ist in derartigen Fällen schwierig, den weiteren Aufenthalt des/der Familienangehörigen zu regeln und es kann dazu führen, dass ein/eine Familienangehörige*r, der/die über viele Jahre hinweg in Deutschland gelebt hat, keine weitere Aufenthaltsperspektive hat.
ADRESSE
Kanzlei Svenja Schmidt-Bandelow
Hardenbergstr. 19
10623 Berlin
KONTAKT
Fon +49 30 229 082 080
Mobil +49 170 438 64 61
Mail ra@svenja-bandelow.de
TERMINE
Terminvereinbarungen gerne telefonisch während unserer Bürozeiten (Mo – Fr, 10 – 19 Uhr) Beratungen persönlich, telefonisch, über FaceTime oder Jitsi Meet












