Hallo…

…liebe Frau Schmidt-Bandelow, liebe Frau Kauka.

Hier finden Sie zunächst die erste grundsätzliche Möglichkeit zum Ausklappen von Texten.

Zwei Aufenthaltstitel

Es gibt in Deutschland zwei Aufenthaltstitel: die (befristete) Aufenthaltserlaubnis sowie die (unbefristete) Niederlassungserlaubnis…

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Um dieNiederlassungserlaubnis zu erlangen, wird verlangt, dass ausreichende Sprachkenntnisse vorliegen sowie Kenntnisse des Rechts- und Gesellschaftssystems nachgewiesen werden. Dies erfolgt in der Regel durch das Ableisten von Integrationskursen, es sei denn, der Antragsteller verfügt über eine entsprechende Schulbildung.

Alle Neuzuwanderer in Deutschland sollen grundsätzlich an diesen Integrationskursen teilnehmen. Weiterhin muss eine Grundlage für die Altersvorsorge geschaffen werden.

Zeitlich müssen Sie seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein, es sei denn, Sie leben mit einem deutschen Ehepartner oder Kind in einer familiären Lebensgemeinschaft zusammen. In diesem Fall genügen bereits drei Jahre.

Visafragen

Ausländer, die bislang noch nicht in der Bundesrepublik Deutschland leben, jedoch nach Deutschland einreisen möchten,…

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müssen bei der deutschen Botschaft in ihrem Heimatland einen Visumsantrag stellen.

Ein Visum kann zum Zweck der Arbeits- und Studienaufnahme, zum Familiennachzug als auch zu touristischen Aufenthalten gewährt werden.

Wer ein Visum zum Ehegattennachzug oder zur Heirat möchte, hat einen Nachweis über den Erwerb von deutschen Sprachkenntnissen des Niveaus A1 (Grundkenntnisse) vorzulegen.

Die Ablehnung eines Visums muss durch die deutsche Botschaft nicht begründet werden. Erfolgt eine Ablehnung ohne Begründung, kann dagegen remonstriert werden. Hierbei handelt es sich um ein Widerspruchsverfahren. Ergeht daraufhin abermals ein ablehnender Remonstrationsbescheid, so kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Ablehnung beim Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben werden.

Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis ist jeweils an einen bestimmten Aufenthaltszweck gebunden und wird gemeinsam mit der…

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Arbeitserlaubnis erteilt, sofern die unselbständige Erwerbstätigkeit nach den gesetzlichen Regelungen erlaubt ist.

Eigenständiges Aufenthaltsrecht

Ausländische Ehepartner erhalten ein eigenes Aufenthaltsrecht unabhängig von ihrem deutschen Ehepartner nach Ablauf von drei…

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Jahren. In diesem Zusammenhang ist eine anwaltliche Beratung empfehlenswert, da über diesen Punkt bei Ratsuchenden häufig Unsicherheit besteht.

Unionsbürger, deren Familienangehörige und Ehepartner

Unionsbürger(innen) sind arbeitnehmerfreizügigkeitsberechtigt, d.h. sie brauchen keine Arbeitserlaubnis. Unionsbürger(innen) haben auch die…

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Möglichkeit, eine selbständige Erwerbstätigkeit in einem anderen EU-Staat aufzunehmen und auszuüben sowie dort ein Unternehmen zu gründen. (Niederlassungsfreiheit).

Weiterhin genießen sämtliche EU-Bürger das allgemeine Personenfreizügigkeitsrecht, d. h. sie können sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten, ohne einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Der Aufenthalt muss jedoch aus eigenen Mitteln finanziert werden und der/die Unionsbürger(in) ist verpflichtet, über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz zu verfügen. Es gibt keinen Nachweis darüber, dass Sie freizügigkeitsberechtigt sind. Von der Ausländerbehörde wird eine solche Bescheinigung nicht ausgestellt.
Anders ist es jedoch, sofern Sie Unionsbürger(in) sind und mit einem/-r Familienangehörige(n) aus einem Drittstaat zusammenleben. In diesem Fall ist der/die Familienangehörige(r) oder der/die Ehepartner(in) ebenfalls berechtigt, sich in Deutschland aufzuhalten und die gleichen Rechte wie Sie zu genießen. Hier muss allerdings bei der Ausländerbehörde eine sogenannte Aufenthaltskarte beantragt werden.

Einbürgerung

Weiterhin ist eine ganz bedeutende Frage des Ausländerrechts die Einbürgerung. Unter welchen Voraussetzungen kann sich ein Ausländer in Deutschland…

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einbürgern lassen? Nach acht Jahren rechtmäßigem gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland besteht ein Anspruch auf Einbürgerung, in Ausnahmefällen bereits nach sieben Jahren. Bei Bestehen einer ehelichen oder familiären Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen, bzw. einer Deutschen kann bereits nach drei Jahren ein Antrag auf Einbürgerung gestellt werden.

Grundsätzlich muss bei Beantragung der deutschen Staatsbürgerschaft die ursprüngliche Staatsangehörigkeit aufgegeben werden.

Nur in Ausnahmefällen sieht das Gesetz eine doppelte Staatsangehörigkeit, bzw. eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit vor.

EU-Angehörige und Schweizer sind von der Aufgabe ihrer Staatsangehörigkeit befreit.
Eine doppelte Staatsangehörigkeit ist auch immer dann unbeachtlich, wenn der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch die Geburt erfolgt. Hat ein Kind z.B. über die Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit und über den Vater die kanadische, so ist dies problemlos möglich.

Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises

Dies kann notwendig werden, wenn Sie zwar seit der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, aber nie im Besitz eines deutschen Passes…

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waren. Hier wird häufig zur Ausstellung eines deutschen Personaldokumentes zunächst die Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises verlangt. Ein solcher Staatsangehörigkeitsausweis soll belegen, dass Sie im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sind.

Hierfür zuständig ist das Bundesverwaltungsamt in Köln, wenn Sie im Ausland leben. Sonst ist es Ihre vor Ort zuständige Behörde. (Bundesverwaltungsamt)

Themenseite Ausländerrecht

Auf der Themenseite AUSLÄNDRRECHT finden Sie diese Zusatzinformationen:

• Das Schengener Abkommen
• Das Freizügigkeitsrecht in der EU
• Selbstständige Erwerbstätigkeit von Ausländern (Nicht-EU) in Deutschland
• Eheschließung in Dänemark
• Besonderheiten des Eheschließungsverfahrens im In- und Ausland für binationale Paare
• Binationale Kinder aus juristischer Sicht betrachtet
• Die aufenthaltsrechtliche Situation von Drittstaatlern als Familienangehörige eines Unionsbürgers

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• Das Freizügigkeitsrecht in der EU
• Selbstständige Erwerbstätigkeit von Ausländern (Nicht-EU) in Deutschland
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• Besonderheiten des Eheschließungsverfahrens im In- und Ausland für binationale Paare
• Binationale Kinder aus juristischer Sicht betrachtet
• Die aufenthaltsrechtliche Situation von Drittstaatlern als Familienangehörige eines Unionsbürgers

Möglichkeit 2

Der Weg über so genannte „Reiter“ zu gehen, um Texte so zu behandeln, dass sie an gleicher Stelle erscheinen, anstatt untereinander, ist eigentlich klasse. Aber, da wir ausschließlich lange Überschriften haben, ist das optisch leider nicht wirklich in den Griff zu bekommen.

PS:
Ein Weg wäre vielleicht, die Überschriften mit zu den Texten zu stecken und die Reiter z.B. mit Namen wie „Info 1“ und „Info 2“ zu versehen.

Bereits vor der Eheschließung können die Partner einen Ehevertrag abschließen, wenn abweichend von der Regelung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft ein anderer Güterstand, nämlich die Gütertrennung vereinbart werden soll.
Ohne Ehevertrag besteht die Möglichkeit des Ausgleichs des in der Ehe erwirtschafteten Vermögens (Zugewinnausgleich), der im Falle einer Scheidung beansprucht werden kann.
Ein Ehevertrag kann zusätzlich einen nachehelichen Unterhaltsverzicht sowie einen Ausschluss des rentenrechtlichen Versorgungsausgleiches bei Ehescheidung beinhalten. Ebenso kann dieser eine Rechtswahl zum anwendbaren Recht enthalten

Für Informationen zur Eheschließung bei binationalen Paaren klicken Sie bitte hier.

Wichtigster Anwendungsfall des Familienrechts ist die Ehescheidung.
Im Scheidungsverfahren muss sich zumindest der/die Ehepartner/in von einem/einer Rechtsanwalt/Rechtsanwältin vertreten lassen, der/die den Scheidungsantrag stellt. Stimmt der/die andere Ehepartner/in der Scheidung zu, so muss diese/r sich nicht mehr anwaltlich vertreten lassen.

Grundsätzlich setzt eine Ehescheidung nach deutschem Recht eine einjährige Trennung voraus. Im Rahmen der Scheidung wird der künftige Rentenausgleich der Ehegatten geklärt (Versorgungsausgleich)

Für Informationen zur Ehescheidung bei binationalen Paaren, klicken Sie bitte hier.

Im Falle der Ehescheidung ist es sinnvoll, eine Einigung über die künftige Ausübung der elterlichen Sorge sowie über die Ausgestaltung des Umgangsrechts getroffen werden.

Eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.

Der Abschluss von Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen kann nötig werden, wenn die Ausgestaltung des Zugewinns, der Kindesunterhalt sowie nachehelicher Unterhalt oder auch der Versorgungsausgleich geregelt werden sollen.

Während der Trennungsphase der Ehegatten besteht ein Anspruch auf Getrenntlebendunterhalt für den/die einkommensschwächere/n Ehepartner/in.

Für gemeinsame Kinder, die von einem Elternteil betreut werden, kann Kindesunterhalt gefordert werden, der sich nach Pauschalsätzen der Düsseldorfer Tabelle. bestimmt.

Im Zusammenhang mit der Ehescheidung kann eine Vermögensauseinandersetzung der Beteiligten notwendig werden, für die umfassende rechtliche Beratung und Prüfung des Sachverhaltes nötig ist.
Zu klären sind zum Beispiel:

• Aufteilung des Hausrates
• Nutzung der Ehewohnung
• Künftige Regelung und Gestaltung des gemeinsamen Wohnungseigentums
• Aufteilung des Vermögens

Und schließlich…

Das Akkordeon.

das ist inhaltlich wahrscheinlich die effizienteste Methode viel Text – hier 8 Überschriften – übersichtlich anzuordnen.

Allerdings wirkt diese technische Darstellung, auch im Gegensatz zur ersten „Weiterlesen“-Variante, dann vielleicht etwas schlicht.

Bei grenzüberschreitenden Beziehungen stellt sich die Frage,

welches Recht auf die Eheschließung, die Scheidung, die Regelung des Güterrechts, das Unterhaltsrechts und des Sorge- sowie des Umgangsrechts Anwendung findet.

Diese Frage wird durch das internationale Privatrecht geregelt, dass in EU-Verordnungen (z. B. der Rom-III-Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 vom 20.12.2010, völkerrechtlichen Abkommen oder dem nachrangigen nationalen Recht zu entnehmen ist.

Die Frage des anwendbaren Rechts spielt insbesondere beim Abschluss eines Ehevertrages eine Rolle.

Ist für ein Paar klar, dass es künftig nicht nur in Deutschland oder sogar außerhalb der Europäischen Union lebt, empfiehlt sich vorsorglich eine Rechtswahl hinsichtlich des anwendbaren Rechts für die Scheidung und deren Folgen zu treffen. Im Rahmen eines Beratungsgesprächs kann ich mit Ihnen vorab klären, was in Ihrem Fall sinnvoll wäre.

Im Anschluss kann ich dann auf Wunsch den Ehevertrag für Sie entwerfen.

 

Neben der Frage des anwendbaren Rechts ist auch immer die internationale Zuständigkeit des Familiengerichts ein wichtiger Aspekt des internationalen Familienrechts, d.h. „Kann ich mich in Deutschland scheiden lassen?“ oder „Ist ein deutsches Gericht befugt über die elterliche Sorge und den Umgang zu entscheiden?“.

So kann z.B. das Amtsgericht Berlin-Schöneberg für im Ausland lebende Deutsche und deren Partner für das Scheidungsverfahren international zuständig sein. Bei im EU-Ausland lebenden Deutschen und deren Partnern ist aber die VO (EG) 2019/1111 (Brüssel II-b) im Hinblick auf eine mögliche vorrangige Zuständigkeit eines Gerichts eines anderen EU-Mitgliedsstaates zu beachten.

 

Bei binationalen Paaren besteht häufig bereits vor der Eheschließung Beratungsbedarf hinsichtlich der für eine Eheschließung in der Bundesrepublik notwendigen Papiere, insbesondere im Zusammenhang mit der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses. Weiterhin ist wichtig zu erfahren, welches Recht auf die Ehe und die Scheidung Anwendung findet und ob eine Rechtswahl sinnvoll ist.

 

Im Rahmen einer Scheidung binationaler Ehen treten häufig Probleme bezüglich des anwendbaren Rechts auf.

Bei binationalen Paaren ist daran zu denken, eventuell eine Rechtswahl hinsichtlich des anwendbaren Rechts auf die Scheidung und das Güterrecht zu treffen. Hier kann durch meine international- privatrechtlichen Kenntnisse geklärt werden, welches Recht für die Scheidung zur Anwendung kommt und ob diese Scheidung in Deutschland durchgeführt werden kann.

Die Zuständigkeit deutscher Familiengerichte ist z.B. gegeben, wenn es einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gibt. Die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts kann auch bei fehlendem gewöhnlichem Aufenthalt vorliegen, wenn ein Deutscher bzw. eine Deutsche im Ausland aber außerhalb der europäischen Union lebt. Darüber hinaus bieten meine ausländerrechtlichen Kenntnisse die Möglichkeit, den weiteren aufenthaltsrechtlichen Status des/der ausländischen Partners(in) nach erfolgter Trennung zu ermitteln.

 

Bei grenzüberschreitenden Beziehungen stellt sich die Frage,

welches Recht auf die Eheschließung, die Scheidung, die Regelung des Güterrechts, das Unterhaltsrechts und des Sorge- sowie des Umgangsrechts Anwendung findet.

Diese Frage wird durch das internationale Privatrecht geregelt, dass in EU-Verordnungen (z. B. der Rom-III-Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 vom 20.12.2010, völkerrechtlichen Abkommen oder dem nachrangigen nationalen Recht zu entnehmen ist.

Die Frage des anwendbaren Rechts spielt insbesondere beim Abschluss eines Ehevertrages eine Rolle.

Ist für ein Paar klar, dass es künftig nicht nur in Deutschland oder sogar außerhalb der Europäischen Union lebt, empfiehlt sich vorsorglich eine Rechtswahl hinsichtlich des anwendbaren Rechts für die Scheidung und deren Folgen zu treffen. Im Rahmen eines Beratungsgesprächs kann ich mit Ihnen vorab klären, was in Ihrem Fall sinnvoll wäre.

Im Anschluss kann ich dann auf Wunsch den Ehevertrag für Sie entwerfen.

 

Neben der Frage des anwendbaren Rechts ist auch immer die internationale Zuständigkeit des Familiengerichts ein wichtiger Aspekt des internationalen Familienrechts, d.h. „Kann ich mich in Deutschland scheiden lassen?“ oder „Ist ein deutsches Gericht befugt über die elterliche Sorge und den Umgang zu entscheiden?“.

So kann z.B. das Amtsgericht Berlin-Schöneberg für im Ausland lebende Deutsche und deren Partner für das Scheidungsverfahren international zuständig sein. Bei im EU-Ausland lebenden Deutschen und deren Partnern ist aber die VO (EG) 2019/1111 (Brüssel II-b) im Hinblick auf eine mögliche vorrangige Zuständigkeit eines Gerichts eines anderen EU-Mitgliedsstaates zu beachten.

 

Bei binationalen Paaren besteht häufig bereits vor der Eheschließung Beratungsbedarf hinsichtlich der für eine Eheschließung in der Bundesrepublik notwendigen Papiere, insbesondere im Zusammenhang mit der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses. Weiterhin ist wichtig zu erfahren, welches Recht auf die Ehe und die Scheidung Anwendung findet und ob eine Rechtswahl sinnvoll ist.

 

Im Rahmen einer Scheidung binationaler Ehen treten häufig Probleme bezüglich des anwendbaren Rechts auf.

Bei binationalen Paaren ist daran zu denken, eventuell eine Rechtswahl hinsichtlich des anwendbaren Rechts auf die Scheidung und das Güterrecht zu treffen. Hier kann durch meine international- privatrechtlichen Kenntnisse geklärt werden, welches Recht für die Scheidung zur Anwendung kommt und ob diese Scheidung in Deutschland durchgeführt werden kann.

Die Zuständigkeit deutscher Familiengerichte ist z.B. gegeben, wenn es einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gibt. Die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts kann auch bei fehlendem gewöhnlichem Aufenthalt vorliegen, wenn ein Deutscher bzw. eine Deutsche im Ausland aber außerhalb der europäischen Union lebt. Darüber hinaus bieten meine ausländerrechtlichen Kenntnisse die Möglichkeit, den weiteren aufenthaltsrechtlichen Status des/der ausländischen Partners(in) nach erfolgter Trennung zu ermitteln.

 

Ich bin gespannt, wofür Sie sich entscheiden.